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   LG Hamburg, 03.03.2020 - 310 O 360/19   

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LG Hamburg, 03.03.2020 - 310 O 360/19 (https://dejure.org/2020,80815)
LG Hamburg, Entscheidung vom 03.03.2020 - 310 O 360/19 (https://dejure.org/2020,80815)
LG Hamburg, Entscheidung vom 03. März 2020 - 310 O 360/19 (https://dejure.org/2020,80815)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hamburg

    Art 11 Abs 1 EUGrundrCharta, Art 17 Abs 1 EUGrundrCharta, Art 5 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 16 Abs 1 UrhG
    Nutzung von Video-Standbildern durch Presseunternehmen in Print- und Online-Veröffentlichungen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

    Auszug aus LG Hamburg, 03.03.2020 - 310 O 360/19
    Der EuGH stelle in seiner Entscheidung GRUR 2019, 940 - Spiegel Online/Volker Beck [Reformistischer Aufbruch] zwar nicht auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Einholung der Zustimmung des Rechteinhabers ab.

    Sie beruft sich hierzu auf die EuGH-Entscheidungen GRUR 2019, 940 - Spiegel Online/Volker Beck [Reformistischer Aufbruch] und GRUR 2019, 934 - Afghanistan-Papiere.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zu dem Verhältnis der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den in der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (InfoSoc-Richtlinie) enthaltenen Ausnahmen und Beschränkungen von Urheberrechten wie folgt Stellung genommen (EuGH, Urt. v. 29.07.2019 - C-516/17, GRUR 2019, 940 - Spiegel Online/Volker Beck [Reformistischer Aufbruch]):.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 68 - Spiegel Online/Volker Beck [Reformistischer Aufbruch]):.

    Vorab ist insoweit klarzustellen, dass es aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht mehr entscheidend darauf ankommt, ob es der Beklagten möglich war, vor der Veröffentlichung die Einwilligung in die Nutzung des streitgegenständlichen Bildausschnitts von der Klägerin einzuholen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 60 ff. - Spiegel Online/Volker Beck [Reformistischer Aufbruch]).

  • EuGH, 07.08.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Auch Schüler haben beim Hochladen von Projekten auf Schul-Website das

    Auszug aus LG Hamburg, 03.03.2020 - 310 O 360/19
    als auch aus dem 32. Erwägungsgrund der RL 2001/29 hervorgeht, dass die Ausnahmen und Beschränkungen in Art. 5 dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt sind, was der EuGH auch mehrfach festgestellt hat (EuGH, ECLI:EU:C:2016:878 = GRUR 2017, 62 Rn. 34 - Soulier und Doke; ECLI:EU:C:2018:634 = GRUR 2018, 911 Rn. 16 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff [Cordoba]).

    [Rn. 42] Wie den Erwägungsgründen 3 und 31 der RL 2001/29 zu entnehmen ist, soll die durch die Richtlinie bewirkte Harmonisierung insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres durch Art. 17 II EU-GrCh garantierten Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere ihrer durch Art. 11 EU-GrCh garantierten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, sowie dem Allgemeininteresse auf der anderen Seite sichern (EuGH, ECLI:EU:C:2018:634 = GRUR 2018, 911 Rn. 41 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff [Cordoba]).

  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 285/99

    Axel Springer Verlag unterliegt gegenüber Focus im Streit um Feldbusch-Foto

    Auszug aus LG Hamburg, 03.03.2020 - 310 O 360/19
    Insoweit ist anerkannt, dass ein zurückliegendes Ereignis wieder Gegenstand erneuter Auseinandersetzung und damit neues Tagesereignis werden kann und den erneuten Abdruck eines seinerzeit in Erscheinung getretenen geschützten Werkes rechtfertigen kann, wobei auch die Mitteilung der Vorgeschichte und der Hintergründe des Tagesereignisses privilegiert, solange das aktuelle Geschehen im Vordergrund der Berichterstattung steht (BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 46 - Spiegel Online/Volker Beck [Reformistischer Aufbruch] GRUR 2002, 1050 - Zeitungsbericht als Tagesereignis).

    Erwägen ließe sich daher allenfalls, ob auch das aktuelle Bereithalten des Videos durch die Unternehmensgruppe der Klägerin auf Y. als Tagesereignis angesehen werden könnte (vgl. BGH, GRUR 2002, 1050 - Zeitungsbericht als Tagesereignis), selbst wenn sich die Beklagte hierauf nicht explizit berufen hat.

  • LG Hamburg, 20.02.2020 - 310 O 324/19

    Nach Anlegerklagen gewinnt ThomasLloyd auch Urheberrechtsstreit gegen Stiftung

    Auszug aus LG Hamburg, 03.03.2020 - 310 O 360/19
    Das Gericht hat mit Beschluss vom 11.10.2019 die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen und den Streitwert auf ? 15.000,- festgesetzt (Az.: 310 O 324/19).

    An der von dem Gericht in seinem Beschluss vom 11.10.2019 (Az.: 310 O 324/19, dort S. 4) insoweit abweichend vertretenen Auffassung wird nicht festgehalten.

  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

    Auszug aus LG Hamburg, 03.03.2020 - 310 O 360/19
    [Rn. 47] Dabei würde die Wirksamkeit der durch die Richtlinie bewirkten Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte sowie das mit ihr verfolgte Ziel der Rechtssicherheit gefährdet, wenn jedem Mitgliedstaat ungeachtet des in Rn. 41 des vorliegenden Urteils genannten ausdrücklichen Willens des Unionsgesetzgebers gestattet würde, außerhalb der in Art. 5 der RL 2001/29 erschöpfend vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen Abweichungen von den ausschließlichen Rechten des Urhebers aus den Art. 2 bis 4 dieser Richtlinie vorzusehen (EuGH, ECLI:EU:C:2014:76 = GRUR 2014, 360 Rn. 34 u. 35 - Svensson ua).
  • BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00

    Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen

    Auszug aus LG Hamburg, 03.03.2020 - 310 O 360/19
    [Rn. 14] Angesichts der expliziten gesetzlichen Regelung bedurfte es neben der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften keiner gesonderten Grundrechtsabwägung; die Abwägung hatte vielmehr im Rahmen der Auslegung und Anwendung von § 50 UrhG zu erfolgen (vgl. BVerfGE 112, 332 [358] = NJW 2005, 1561; vgl. auch BGHZ 154, 260 [264ff.] = GRUR 2003, 956 - Gies-Adler).
  • BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15

    Volker Beck gegen Spiegel Online: EuGH-Vorlage zum Umfang des urheberrechtlichen

    Auszug aus LG Hamburg, 03.03.2020 - 310 O 360/19
    Insoweit ist anerkannt, dass ein zurückliegendes Ereignis wieder Gegenstand erneuter Auseinandersetzung und damit neues Tagesereignis werden kann und den erneuten Abdruck eines seinerzeit in Erscheinung getretenen geschützten Werkes rechtfertigen kann, wobei auch die Mitteilung der Vorgeschichte und der Hintergründe des Tagesereignisses privilegiert, solange das aktuelle Geschehen im Vordergrund der Berichterstattung steht (BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 46 - Spiegel Online/Volker Beck [Reformistischer Aufbruch] GRUR 2002, 1050 - Zeitungsbericht als Tagesereignis).
  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 117/00

    Verfremdung des Bundesadlers - Gies-Adler

    Auszug aus LG Hamburg, 03.03.2020 - 310 O 360/19
    [Rn. 14] Angesichts der expliziten gesetzlichen Regelung bedurfte es neben der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften keiner gesonderten Grundrechtsabwägung; die Abwägung hatte vielmehr im Rahmen der Auslegung und Anwendung von § 50 UrhG zu erfolgen (vgl. BVerfGE 112, 332 [358] = NJW 2005, 1561; vgl. auch BGHZ 154, 260 [264ff.] = GRUR 2003, 956 - Gies-Adler).
  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

    Auszug aus LG Hamburg, 03.03.2020 - 310 O 360/19
    [Rn. 45] Die in Art. 5 III Buchst. c Fall 2 und Buchst. d der RL 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen, bezüglich deren sich das vorlegende Gericht Fragen stellt, haben speziell zum Zweck, der Ausübung des Rechts der Nutzer von Schutzgegenständen auf freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit, das von besonderer Bedeutung ist, wenn es grundrechtlich geschützt ist, Vorrang vor dem Interesse des Urhebers, sich der Nutzung seines Werkes widersetzen zu können, einzuräumen und diesem zugleich einen Anspruch darauf zuzugestehen, dass grundsätzlich sein Name angegeben wird (EuGH, ECLI:EU:C:2011:798 = GRUR 2012, 166 Rn. 135 - Painer).
  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

    Auszug aus LG Hamburg, 03.03.2020 - 310 O 360/19
    Eine losgelöste Einzelfallabwägung durch die Gerichte würde in das vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 31, 229 [240f.] = GRUR 1972, 481; BVerfGE 79, 1 [25] = NJW 1992, 1303) bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Recht der Berichterstattung übergreifen.
  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • EuGH, 16.11.2016 - C-301/15

    Die Urheberrechtsrichtlinie steht einer nationalen Regelung entgegen, die die

  • BGH, 01.07.1982 - I ZR 118/80

    Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe

  • OLG Saarbrücken, 05.10.2016 - 5 U 3/16
  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

  • BVerfG, 17.11.2011 - 1 BvR 1145/11

    Zum Verhältnis zwischen der Pressefreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) und dem

  • OLG Köln, 13.08.2004 - 6 U 67/04

    "Standbilder im Internet" - Recht des Fernsehsenders, einzelne Bilder aus einem

  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 5 U 62/20

    Zulässigkeit einer Nutzung eines Fotos zur Bebilderung eines Artikels

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.03.2020, Az. 310 O 360/19, wird zurückgewiesen.
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